Berufsverband der Lehrerinnen und Lehrer
an den Gymnasien in Schleswig-Holstein
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
zunehmend erreichen uns Anfragen, wie verfahren werden soll, wenn der Antrag auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung abgelehnt wird.
Zur Fristwahrung empfehlen wir Ihnen, Widerspruch gegen den abschlägigen Bescheid einzulegen. Dazu haben wir anliegenden Musterwiderspruch vorbereitet.
Entgegen unseres vorherigen Informationsschreibens vom 17.11.2011 sind die Anträge und Widersprüche an die personalführende Dienststelle zu richten. Nach Aussage des Finanzministeriums wäre die Zuwendung eine eigenständige Leistung aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen, auch wenn eine Sachnähe zur Besoldung gegeben sei. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung liege daher bei den Personaldienststellen.
Trotz intensiver Bemühungen des dbb wurde seitens des Finanzministeriums eine zentrale Regelung für eine Ruhendstellung der Verfahren bisher abgelehnt. Gleichwohl empfehlen wir Ihnen, in Ihren Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung bzw. in den Widerspruch das Ruhen des Verfahrens aufzunehmen, da nach Auffassung des Finanzministeriums die Entscheidung über die Ruhendstellung von den personalverwaltenden Dienststellen zu treffen ist.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit kollegialen Grüßen
Anke Schwitzer
Landesbundvorsitzende